Mietbedingungen

Mietbedingungen und Wissenswertes.

Als Mieter erhalten Sie bei jeder Fahrzeugübergabe ein Vertragsformular der Itana GmbH mit Informationen zum jeweiligen Fahrzeug, zur Ausstattung und den Konditionen wie Mietdauer, Rückgabezeitpunkt und Wissenswertes. Darüberhinaus erhalten Sie beim persönlichen Übergabegespräch Praxistipps und aktuelle herstellerunabhängige Informationen zum Thema Elektromobilität. Falls Sie diesbezüglich schon vorab Informationen benötigen, senden Sie bitte eine E-Mail Nachricht an mobility@itana.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Geschäftsbedingungen Autovermietung Itana GmbH Stand 8.2018

I. Allgemeine Bedingungen

Vertragsparteien sind die Itana GmbH (im Folgenden Vermieter) und der umseitig aufgeführte Mieter, ggf. auch mehrere Personen. Alle Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag gesamtschuldnerisch. Soweit nachstehend von dem Mieter oder dem Fahrer die Rede ist, sind damit jeweils alle Mieter bzw. Fahrer gemeint, unabhängig davon, ob männlich, weiblich oder mehrere.

Der Mieter oder dessen angestellter Fahrer bestätigt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen mit umseitig angegebenem Batterieladezustand übernommen zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den Mieter unmittelbar nach Mietwagenübernahme gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste, die Mietbedingungen und das Mietwagenübernahmeprotokoll sind Bestandteil des Mietvertrages.

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertragstextes sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt sind.

Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht zusteht.

Reservierungen sind nach Bezahlung der Sicherheitsleistung von 2500€ durch den Mieter verbindlich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Stornierungen müssen bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn erfolgen. Für Stornierungen bis sieben Tage vor Mietbeginn erfolgen entstehen dem Mieter Kosten in Höhe von 10% des Mietpreises, andernfalls entstehen dem Mieter Kosten in Höhe von 50% des Mietpreises.

Für Stornierungen weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn werden 80% des Mietpreises fällig. In der Reservierung wird standardmäßig das Modell und die Mindestakkugröße des Fahrzeugs festgelegt, Sonderwünsche sind explizit anzugeben und nur bindend, wenn der Vermieter diese schriftlich bestätigt hat.

II. Nutzung des Mietwagens

1. Der Mietwagen darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen sowie den bei einem gewerblichen Mieter angestellten Berufskraftfahrern in dessen Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B, sowie ein Mindestalter von 28 Jahren. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten. Sollte entgegen diesem Vertrag ein Nichtberechtigter den Mietwagen führen, so haftet der Mieter auch für das Handeln des Nichtberechtigten, es sei denn, der Mieter legt dar, dass er dessen Handeln nicht zu vertreten hat.

2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und Güterbeförderung ist untersagt. Es ist dem Mieter untersagt, den Mietwagen zu motorsportlichen- oder Testzwecken sowie zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten zu verwenden, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatlandes mit Strafe bedroht sind. Es ist dem Mieter untersagt, den OBDII-Dongle aus dem Steckplatz zu entfernen. Der Vermieter hat das Recht im Falle einer Zuwiderhandlung bzw. unerlaubten Verwendung die Leistung des Fahrzeugs zu limitieren. Dem Mieter steht in diesem Fall kein Anspruch auf Mietminderung zu.

3. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kontrolliert und unregelmäßigen Abständen den Standort des Fahrzeugs um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu überwachen. Bei Zuwiderhandlung erfolgt eine sofortige fristlose Kündigung des Mietvertrags, die Stilllegung des Fahrzeugs, und ggfs. die kostenpflichtige Beschlagnahmung.

4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einzuhalten und den Mietwagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietzeit regelmäßig zu kontrollieren.

5. Im Fahrzeug herrscht absolutes Rauchverbot.

6. Das Fahrzeug darf nur auf befestigten Straßen bewegt werden. Sofern das Fahrzeug ein Problem signalisiert ist unverzüglich die im Handbuch angegebene Maßnahme zu ergreifen. Im Zweifel ist der Vermieter zu informieren.

7. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug so zu fahren, dass kein unangemessener Verschleiß am Fahrzeug entsteht. Ständiges maximales Beschleunigen und Abbremsen, sowie Kurvenfahren am Rande der Haftungsgrenze sind insbesondere zu unterlassen. Der Vermieter behält sich vor einen Verschleiß an Reifen und Bremsen in Rechnung zu stellen, sofern dieser weit über dem gewöhnlichen Maß liegt.

8. Der Vermieter legt dem Fahrzeug geeignete Ladekabel bei. Lädt der Mieter das Fahrzeug nicht an zertifizierten öffentlichen Ladestationen oder den Ladestationen des Herstellers, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Elektroinstallation für die Ladeleistung ausgelegt ist. Der Vermieter haftet nicht für beim Laden des Fahrzeugs entstandene Schäden, wenn diese nicht durch das Fahrzeug, sondern durch eine fehlerhafte Elektroinstallation verursacht wurden. Im Zweifelsfall ist es ratsam, den Ladestrom fahrzeugseitig zu begrenzen.

9. Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug mit mindestens zu 50% geladenem Akku. Der Mieter verpflichtet sich, das Ladelimit des Akkus nicht höher als 95% zu setzen, sowie den Akku nicht unter 5% zu entladen. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstraße von 100€ fällig. Gibt der Mieter das Fahrzeug mit weniger als 20% Ladung beim Vermieter ab, ist pauschal eine Gebühr in Höhe von 50€ fällig.

10. Dem Mieter ist es untersagt, bauliche Veränderungen oder Reparaturen am Fahrzeug vorzunehmen. Auch Manipulationsversuche der Software sind verboten.

III. Mietpreis, Mietdauer, Rückgabe, Übergabeort

1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste oder bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Leistung des Vermieters beinhaltet Wartungsdienst, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung.

2. Der Mietwagen ist zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu den üblichen Geschäftszeiten in der vereinbarten Mietstation zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der vereinbarten Filiale, kann der Vermieter die Kosten der Rückführung erstattet verlangen. Der Mieter hat das Fahrzeug in einem innen und außen sauberen Zustand zurückzugeben. Bei Rückgabe eines unsauberen Fahrzeugs werden dem Mieter pauschal 50€ Reinigungspauschale in Rechnung gestellt. Grobe Verunreinigungen (Flecken auf den Sitzen, Rauchen im Fahrzeug) sowie Defekten und fehlenden Teilen werden die Wiederherstellungs bzw. Wiederaufbereitungskosten berechnet. Entfernt der Mieter die Fahrzeugfolierung oder Beschriftung, ist der Vermieter berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

3. Die Verlängerung der Mietdauer bedarf der Zustimmung des Vermieters und ist dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Ab einer schuldhaft überzogenen Mietzeit von mehr als 1 Stunde wird ein weiterer Miettag berechnet. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Pauschale von EUR 60,- inkl. USt. pro angefangenem Tag zu verlangen. Dem Mieter steht es in allen Fällen frei nachzuweisen, dass der Vermieter keinen oder nur einen geringeren Schaden erlitten hat. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenen Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet eines vereinbarten Haftungsausschlusses.

4. Grundsätzlich ist die Übergabe des Mietwagens nur innerhalb der Öffnungszeiten der Filiale möglich, außerhalb der Öffnungszeiten wird eine Gebühr erhoben.

5. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter oder dessen Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

6. Die Geschäftsbedingungen und die Preisliste gelten bei Mietwagentausch unverändert weiter.

IV. Pflichten des Vermieters

1. Leistungsumfang

Der Vermieter überlässt dem Mieter einen technisch intakten und verkehrssicheren Mietwagen inklusive Zubehör und vereinbarter Zusatzleistungen zum Gebrauch ab dem Sitz des Vermieters.

2. Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Haftpflicht des Mieters und berechtigter Fahrer ist durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Mietwagens gesetzlich vor¬geschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Mietwagens enthalten. In oder auf dem Mietwagen befindliche Sachen sind hierdurch nicht versichert.

3. Fahrzeugdefekt

a) Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Mietwagens zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat und nicht der Mieter nach den Vertragsbedingungen für die Kosten haftet. Diese Verpflichtung besteht nicht bei Bagatellschäden mit zu erwartenden Reparaturkosten bis zu EUR 50,-.

b) Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Sofern eine Preisvereinbarung in Abhängigkeit von verbrauchten Kilometern vereinbart wurde, darf der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen, sofern eine sofortige Reparatur nicht umsetzbar oder dem Mieter nicht zumutbar ist.

V. Verhalten des Mieters bei Unfall und/oder Schäden am Mietwagen, Polizeiklausel

Bei Unfällen oder sonstigen Schäden sind der Mieter und der Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.

VI. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden des Vermieters, die nach Übergabe des Mietwagens an den Mieter am und durch den Mietwagen entstehen. Das gilt auch, wenn deren Ursache ein nach der Übergabe des Mietwagens eintretender Mangel der Verkehrssicherheit des Mietwagens ist, es sei denn, dieser wäre auch bei gehöriger Kontrolle nicht festzustellen gewesen. Die Ersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Wertminderung sowie Gutachter- und Abschleppkosten.

Der Vermieter stellt für die Bearbeitung von Verkehrsverstößen dem Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr von EUR 25,- je Verfahren in Rechnung.

Der Mieter oder Fahrer haftet insbesondere für Unfälle und Schäden, die auf eine Fehlbedienung oder Fehlfunktion sämtlicher Komfort- und Assistenzsysteme des Fahrzeugs zurückzuführen sind.

Die am Fahrzeug montierten Räder sind nicht von der Vollkaskoversicherung gedeckt und werden mit Reparaturpauschalen berechnet:

• bei Beschädigungen unter 50% der Felgenaußenseite pauschal € 250,-

• bei größerer (reparabler) Beschädigung pauschal € 400,-

• Bei irreparablen Schäden der Felge wird die Felge selbst, falls erforderlich der Reifen, sowie die Reifendemontage und Montage in Rechnung gestellt.

VII. Haftungsreduzierung

– für Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Haarwildschäden.

– für Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch vom Mieter/Fahrer allein oder mitverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Verursachers ergeben.

Der Mieter kann seine und die Haftung des berechtigten Fahrers bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes reduzieren. Die Kosten hierfür sowie die Höhe des Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Mieter haftet pro Schadensfall je nach Schadensart (Teilkasko oder Vollkasko s.o.) bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Selbstbeteiligung für während der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf den Mietwagen, Mietwagenteile und -zubehör.

Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss

a.) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Teilkaskoversicherung nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) – Haarwildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand – oder

b.) einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art einer Vollkaskoversicherung nach den Vorschriften des VVG.

Wird eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so beinhaltet diese die Haftungsreduzierung nach Art einer Teilkaskoversicherung.

VIII. Voraussetzungen der Haftungsreduzierung

1. Der Mieter kann die Haftung nach Ziffer VI gemäß Ziffer VII reduzieren und haftet entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, dass keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, haftet der Mieter für alle von ihm zu vertretenden nach Übergabe des Mietwagens entstandenen Schäden.

2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens haftet der Mieter/berechtigte Fahrer in einem seinem Verschulden entsprechenden Verhältnis nach § 81 VVG. Entgegen der Empfehlung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft für die Kraftfahrversicherung verzichtet der Vermieter in diesem Fall nicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Mietwagens unter Ordnungswidrigkeiten- bzw. strafrechtlich relevantem Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss.

3. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vorsätzliche Verstöße gegen seine in den Mietbedingungen niedergelegten Pflichten zum vollständigen Entfall der Haftungsreduzierung führen, während grob fahrlässige Verstöße gegen diese Pflichten eine Einschränkung der Haftungsreduzierung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis nach sich ziehen können.

4. Abweichend davon ist der Vermieter an die Vereinbarung zur Haftungsreduzierung gebunden, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Schadens noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorliegt.

5. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietwagens nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung gemindert werden.

6. Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden am Mietwagen, die durch unsachgemäße Handhabung von Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern etc.). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung gemindert werden.

7. Der Abschluss einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Vereinbarung auf der Vorderseite des Vertrages. Telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.

8. Nach einem Unfall-, Brand-, Haarwild-, sonstigen Schaden oder Diebstahl hat der Mieter/Fahrer unabhängig vom Schadensausmaß und einer Selbstverursachung ohne Mitwirkung Dritter unverzüglich am Unfallort die Polizei hinzuzuziehen und schnellstmöglich den Vermieter zu informieren. Ist die Polizei vom Unfallort aus nicht erreichbar, ist der Schaden an der nächstgelegenen Polizeistation anzuzeigen.

IX. Zahlungsbedingungen

Der Vermieter kann eine Mietvorauszahlung in Höhe der Miet- und Nebenkosten sowie eine Kaution (Sicherheitsleistung) in Höhe bis zum Zeitwert des Mietwagens verlangen.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.

Ist der Mieter Kaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.

XI. Schlussbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit zwischenzeitlich verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.



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